Satzung des Schutzvereins Neunkirchen für Handel, Handwerk und Industrie e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Schutzverein Neunkirchen für Handel, Handwerk und Industrie e. V.“
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neunkirchen eingetragen.
- Er hat seinen Sitz in Neunkirchen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein ist eine Berufsorganisation. Er ist die Interessengemeinschaft der Unternehmerinnen und Unternehmer in Neunkirchen.
- Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der Belange und Interessen seiner Mitglieder auf beruflichen, wirtschaftlichem und wettbewerbsrechtlichem Gebiet. Die sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Interessen der Mitglieder werden auch durch die jeweilige Landesorganisation wahrgenommen.
- Der Verein hat sich jeder politischen Betätigung und der Verfolgung konfessioneller Ziele zu enthalten. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand im Innen- und Außenverhältnis ist Neunkirchen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann jede Unternehmerin und jeder Unternehmer beantragen, die ihr Unternehmen zumindest auch in Neunkirchen betreiben, selbst in Neunkirchen wohnen bzw. ihren Sitz haben oder aber die Wirtschaft Neunkirchens unterstützen wollen. Sind diese Unternehmerin bzw. dieser Unternehmer natürliche Personen, so müssen diese volljährig sein.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser entscheidet endgültig. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod bzw. Auflösung. Weiter endet die Mitgliedschaft, wenn über das Vermögen des Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
- Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist gegenüber dem Vorstand mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.
- Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen, so kann der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes aussprechen. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor dem Ausschluss unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen, dass die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss entscheiden soll. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
- Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht bis zum 31.12. des entsprechenden Jahres eingeht, von dem Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden kann. Das sodann säumige Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Ansprüche. Dem Verein bleibt die Einziehung rückständiger Mitgliedsbeiträge vorbehalten.
§ 7 Datenschutz
- Mit dem Beitritt zum Verein nimmt dieser den Namen, die Adresse, das Alter, den Beruf und die Bankverbindung des Beitretenden auf. Diese Informationen werden im dem EDV-System des Vereins gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
- Machen Mitglieder geltend, dass sie zur Ausübung des Minderheitsrechts nach § 37 Abs. 1 BGB (Verlangen nach der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung) Mitgliederlisten benötigen, so hat diese der Vorstandsvorsitzende in Kopie gegen eine schriftliche Versicherung auszuhändigen, dass die Namen und Adressen nur zu dem erstrebten Zweck verwendet werden.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
- Die dem Verein entstehenden Kosten werden in der Regel durch Mitgliedsbeiträge gedeckt. Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand festgesetzt. Veränderungen müssen spätestens bis 15. September eines Jahres dem Mitglied mitgeteilt werden.
- Im begründeten Einzelfall kann der Vorstand einem Mitglied den Beitrag stunden, den Beitrag herabsetzen oder erlassen.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Sie hat alle zwei Jahre und zwar möglichst bis zum 30. April des entsprechenden Jahres stattzufinden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder einen darauf gerichteten schriftlichen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung an den Vorstand stellt.
- Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen in Textform unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören: 1. Wahl des Vorstandes, 2. Wahl der Kassenprüfer, 3. Entlastung des Vorstandes, 4. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse, 5. Satzungsänderungen, 6. Auflösung und Liquidation des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über den vom Vorstand vorzulegenden Rechenschaftsbericht und die Jahresabschlüsse.
§ 12 Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich etwaiger Sonderkassen/Barkassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
§ 13 Vorsitz in der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Ansonsten wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
§ 14 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit relativer Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Satzungsänderung ist eine zwei Drittel und zur Auflösung des Vereins eine drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
§ 15 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu 5 Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungs¬befugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
- Der ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstand ist dem Verein gegenüber nur für den Schaden verantwortlich, den er ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt hat. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
- Ist der ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstand einem anderen zum Schadensersatz verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 16 Aufgaben des Vorstandes
- 1. Dem Vorstand obliegt die Gesamtleitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
- 2. Der Vorstand stellt alljährlich den Haushaltsplan auf.
§ 17 Sitzungen des Vorstandes
- Der Vorsitzende beruft nach Bedarf die Sitzungen des Vorstandes mit einer Frist von 1 Woche in Textform ein.
- Auf Verlangen von mindestens 4 Mitgliedern des Vorstandes hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, die binnen zehn Tagen stattzufinden hat.
- Den Vorsitz in den Sitzungen führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes, wobei eines dieser Vorstandsmitglieder der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss, anwesend sind. Gleiches gilt für den Fall, dass von der Satzung vorgesehene Vorstandsämter nicht alle besetzt sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit relativer Stimmenmehrheit
- Der Vorsitzende kann Beschlüsse des Vorstandes ohne Abhaltung einer Sitzung (z. B. brieflich oder telefonisch) im Umlaufverfahren herbeiführen. Diese Beschlüsse sind jedoch nur wirksam, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
§ 18 Protokollführung
Über jede Sitzung eines Organs des Vereins wird eine Niederschrift gefertigt, in der insbesondere die gefassten Beschlüsse festgehalten sind. Diese Niederschriften sind vom jeweiligen Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 19 Ausschüsse
Vorstand und Mitgliederversammlung können einzelne Aufgaben oder bestimmte Arten von Aufgaben auf Ausschüsse übertragen. Den Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglied der Organe sind, jedoch Mitglied des Vereins sein müssen.
§ 20 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen und einen Beschluss über die Verwendung des Vermögens herbeizuführen.